Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Prüfung seines Gesuches weder seinen Einsatz noch seine Qualitäten berücksichtigt. Dieses Argument geht fehl. Wie bereits ausgeführt, spielen die subjektiven Faktoren in der Person des Amtsträgers bei der Bewertung der Stelle keine Rolle. Bei der Beförderung «ad personam» werden sie berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind und sich auf das Pflichtenheft auswirken. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die übrigens unbestrittenen Qualitäten des Beschwerdeführers haben nicht zu einer Erweiterung seines Pflichtenhefts geführt, die eine Einreihung seiner Stelle in der 6. Besoldungsklasse rechtfertigen würde.