2 Beförderung möglich, aber nur dann, wenn das Pflichtenheft entsprechend erweitert wird. Die Stelle wird somit aufgrund der subjektiven Faktoren in der Person des Bediensteten höher bewertet. Diese Höherbewertung und damit die Beförderung sind an die Person des Stelleninhabers gebunden. Beförderung «ad personam» heisst aber nicht, dass subjektive Faktoren allein eine Beförderung begründen können. Das Pflichtenheft muss aufgrund dieser Faktoren geändert und höher eingereiht werden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Prüfung seines Gesuches weder seinen Einsatz noch seine Qualitäten berücksichtigt.