Zum Begriff Beförderung «ad personam» ist folgendes klarzustellen: Die Beförderung «ad personam» ist in den einschlägigen Vorschriften nirgends vorgesehen und daher eine Schöpfung der Praxis. Grundsätzlich muss die Stelle bewertet werden. Subjektive Faktoren in der Person des Beamten spielen bei der Bewertung seiner Stelle und bei deren Einreihung in die Lohnklassen keine Rolle. Die Beförderung ist immer funktionsbezogen und an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Amt besetzt werden muss oder der Bedienstete dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen (Art. 11 Abs. 1 der Beamtenordnung [1] vom 10. November 1959, SR 172.221.101).