Er übt nach fester Praxis Zurückhaltung bei der Überprüfung von Beförderungsentscheiden, die von Departementen ausgehen. Dies deshalb, weil er den Departementen einen gewissen Beurteilungsspielraum zugesteht, soweit - wie im vorliegenden Fall - vorwiegend Fragen der hierarchischen Organisationsstruktur zu lösen sind (BGE 108 Ib 421; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 307 ff.; derselbe, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 155; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 194; VPB 50.33). Umstritten und daher zu prüfen ist dagegen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände bestehen, die eine Beförderung «ad personam» rechtfertigen.