Aus den Erwägungen des Bundesrates: … 2. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Einreihung seiner Stelle in der 7. Besoldungsklasse aufgrund des Pflichtenheftes vom 1. August 1985 für seinen späteren Nachfolger richtig sein möge. Da diese Bewertung von den Parteien unbestritten ist, gibt es keinen Grund, sie grundsätzlich in Frage zu stellen. Im übrigen sähe der Bundesrat dafür aufgrund der vorliegenden Akten ohnehin keinen Anlass. Er übt nach fester Praxis Zurückhaltung bei der Überprüfung von Beförderungsentscheiden, die von Departementen ausgehen.