In einer Beschwerde an den Bundesrat anerkennt X die Richtigkeit der Einreihung seiner Stelle in der 7. Besoldungsklasse. Aus seiner Sicht verstösst aber die Ablehnung seines Gesuchs um Beförderung «ad personam» in die 6. Besoldungsklasse gegen Treu und Glauben, weil seinerzeit die Stelle mit der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben worden sei. Das Departement habe zudem bei der Prüfung seines Gesuchs die subjektiven Faktoren in seiner Person nicht berücksichtigt. Aus den Erwägungen des Bundesrates: …