1 X wurde auf den 1. August 1979 zum Leiter der Gruppe Y gewählt. Die Stelle war in der 7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben. Nach Reorganisation des Dienstes wurde das Pflichtenheft von X geändert. Seit dem 1. August 1985 hat er keine Vorgesetztenfunktion mehr auszuüben und ist neu nicht mehr dem Sektionschef, sondern dessen Stellvertreter unterstellt. Dieses geänderte Pflichtenheft wurde mit der 7. Besoldungsklasse bewertet. In einer Beschwerde an den Bundesrat anerkennt X die Richtigkeit der Einreihung seiner Stelle in der 7. Besoldungsklasse.