Bundespersonal. Voraussetzungen einer Beförderung «ad personam». Subjektive Faktoren in der Person eines Bediensteten begründen nur eine Beförderung, wenn sie zur Zuweisung höher bewerteter Aufgaben führen und das Pflichtenheft dementsprechend erweitert wird. Treu und Glauben. Aus der Ausschreibung einer Stelle mit Angaben über die besoldungsmässige Einreihung kann kein Anspruch des gewählten Beamten auf Beförderung in die angegebene höchste Besoldungsklasse abgeleitet werden.