{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-3--_1988-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001007.pdf?ID=150001007", "Checksum": "b06717ea4ae94a56be40a2c082242332"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 31.08.1988 JAAC 53.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 31.08.1988 JAAC 53.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 31.08.1988 JAAC 53.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:42", "Checksum": "3462f6ade41de48b0bd5449db42feb92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 31.08.1988 JAAC 53.3 \r\n\n 2\nBeförderung möglich, aber nur dann, wenn das Pflichtenheft entsprechend\nerweitert wird. Die Stelle wird somit aufgrund der subjektiven Faktoren in der\nPerson des Bediensteten höher bewertet.\nDiese Höherbewertung und damit die Beförderung sind an die Person des\nStelleninhabers gebunden. Beförderung «ad personam» heisst aber nicht,\ndass subjektive Faktoren allein eine Beförderung begründen können. Das\nPflichtenheft muss aufgrund dieser Faktoren geändert und höher eingereiht\nwerden.\nDer Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Prüfung\nseines Gesuches weder seinen Einsatz noch seine Qualitäten berücksichtigt.\nDieses Argument geht fehl. Wie bereits ausgeführt, spielen die subjektiven\nFaktoren in der Person des Amtsträgers bei der Bewertung der Stelle keine\nRolle. Bei der Beförderung «ad personam» werden sie berücksichtigt,\nsoweit sie für die Funktion nutzbar sind und sich auf das Pflichtenheft\nauswirken. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die übrigens unbestrittenen\nQualitäten des Beschwerdeführers haben nicht zu einer Erweiterung\nseines Pflichtenhefts geführt, die eine Einreihung seiner Stelle in der 6.\nBesoldungsklasse rechtfertigen würde. Im Gegenteil, nach der Reorganisation\nder Sektion wurde für den Beschwerdeführer mit Datum vom 1. August\n1985 ein neues Pflichtenheft erstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer seither keine Vorgesetztenfunktion mehr ausübt und dass\ner neu nicht mehr dem Sektionschef, sondern dessen Stellvertreter unterstellt\nist. Dieses neue Pflichtenheft wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben\nund somit als richtig anerkannt. Es gibt daher keinen Grund, auf diese Frage\nzurückzukommen.\nDie Änderung des Pflichtenhefts ist im übrigen eine einseitige Anordnung\ndes Dienstherrn, die der Zustimmung des Amtsträgers nicht bedarf. Die\nWahlbehörde ist befugt, das Arbeitsverhältnis den veränderten Umständen\nanzupassen und die Beamten zu verpflichten, neue oder andere Aufgaben\nzu übernehmen (Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen und\nschweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 440 f.). Ist der Beamte\nmit der Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden, kann er sie\nanfechten. Der Entscheid darüber fällt unter Umständen letztinstanzlich in die\nZuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 100 Bst. e Ziff. 3 OG a contrario).\nDa die Stelle des Beschwerdeführers in der 7. Besoldungsklasse einzureihen\nist und subjektive Faktoren nicht zur Erweiterung des Pflichtenhefts geführt\nhaben, fehlen die Voraussetzungen für eine Beförderung «ad personam».\n3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Stelle sei damals in der\n7. und 6. Besoldungsklasse ausgeschrieben worden. Dass das Departement\ndie Beförderung in die 6. Besoldungsklasse acht Jahre nach der Anstellung\nablehne, verstosse somit gegen Treu und Glauben. Dazu ist zu sagen, dass\ndie in den Ausschreibungstexten angegebenen Besoldungsklassen als\nBewertungen zu verstehen sind, für welche die abschliessende Zustimmung\nder zuständigen Instanzen (Klassifikationsstelle, Wahlbehörde) im Zeitpunkt\nder Wahl oder Ernennung beziehungsweise Beförderung vorbehalten\nbleibt (siehe «Allgemeine Angaben» im Stellenanzeiger des Bundes «Die\nStelle»). Aus der Ausschreibung einer neu zu besetzenden Stelle mit\nAngaben über die entsprechenden Besoldungsklassen kann somit kein\nAnspruch des gewählten Beamten auf Beförderung in die angegebene\n\n3\nhöchste Besoldungsklasse abgeleitet werden. Das Personalamt führt\ndazu in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 28. Oktober 1987 aus,\nwenn eine Stellenausschreibung aus formellen Gründen als zwingend zu\nbetrachten wäre, so hiesse das für die Verwaltung, dass sie auch nach Jahren\nan eine frühere Beurteilung gebunden wäre, ohne spätere Änderungen\nberücksichtigen zu können. Dadurch könnte den allfälligen, in der\nZwischenzeit erfolgten materiellen wie auch notwendigen organisatorischen\nEntwicklungen nicht mehr Rechnung getragen werden.\nVon einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann somit nicht\ndie Rede sein.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.3 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 007\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}