Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Mehrheit oder doch eine Grosszahl der Mitglieder von der Verfügung berührt ist, da die meisten von ihnen im Talboden (Hergiswil, Stans, Buochs, Beckenried) wohnen und es nicht glaubhaft erscheint, dass diese die Kantonsstrasse in Wolfenschiessen mehr oder weniger regelmässig befahren. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht auch nichts vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdebefugnis des TCS Nidwalden verneinte. …