An den Nachweis, wie oft die in Frage stehende Strasse befahren wird, dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Beschwerdeführer muss hingegen seine Betroffenheit glaubhaft machen, beispielsweise aufgrund des Zwecks der Fahrten oder der Art der angefochtenen Verkehrsbeschränkung. Dies erweist sich natürlich als besonders schwierig, wenn ein Verein die geforderte Berührtheit seiner Mitglieder glaubhaft darlegen muss, da er die Betroffenheit der einzelnen Mitglieder in der Regel kaum kennt. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die in Frage stehende Kantonsstrasse die einzige Verbindung zwischen Stans und Engelberg bildet.