Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Immerhin wird von einem Rekurrenten verlangt, dass er die mit der Anordnung belegte Strasse über eine längere Zeitspanne hinweg mehr oder weniger regelmässig befährt. So genügt es für die Beschwerdebefugnis nicht, wenn jemand zum Beispiel nur im Winter eine Strecke mehrmals benützt, um zu einer Wintersportstation zu gelangen, oder wenn jemand zwei Wochen im Jahr in einem Ort Ferien macht. An den Nachweis, wie oft die in Frage stehende Strasse befahren wird, dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.