Sie regeln zwar einen konkreten Sachverhalt, richten sich aber an einen unbestimmten Personenkreis. Je nach Art der Massnahme und den örtlichen Gegebenheiten (z. B. Zentrum einer Stadt) kann deshalb die Zahl der Beschwerdeberechtigten gross sein. Das führt indessen nicht zur Popularbeschwerde, da ein Berührtsein nach wie vor gefordert ist. Die Voraussetzung, dass die von der umstrittenen Beschränkung betroffene Strecke mit einer gewissen Regelmässigkeit benützt wird, lässt sich indessen nicht allgemein umschreiben. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.