In jedem Fall ist jedoch abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Strasse auch tatsächlich benützt. Daher erweist sich auch der Einwand als unbehelflich, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil sie nicht zwischen solchen Vereinsmitgliedern unterscheide, welche in der Nähe der umstrittenen Geschwindigkeitsbeschränkung wohnten und deshalb davon stärker betroffen seien, und solchen, die weiter weg wohnten und demzufolge weniger betroffen seien. Verkehrsbeschränkungen stellen Allgemeinverfügungen dar. Sie regeln zwar einen konkreten Sachverhalt, richten sich aber an einen unbestimmten Personenkreis.