Entgegen der Meinung des Rekurrenten kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrzeuglenker in einem bestimmten Umkreis (z. B. 10 km) zur umstrittenen Verkehrsanordnung wohnt. Würde man allein auf dieses Kriterium abstellen, könnte beispielsweise jeder Automobilist einer Stadt eine Massnahme auf irgendeiner Quartierstrasse, die er selten oder nie befährt, anfechten. Aus der Entfernung des Wohnortes zur Verkehrbeschränkung kann sich unter Umständen die Betroffenheit ergeben. In jedem Fall ist jedoch abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Strasse auch tatsächlich benützt.