3 c) Nach der gefestigten Praxis des Bundesrates kommt das Beschwerderecht namentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde auch alle Verkehrsteilnehmer berechtigt, die die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen (VPB 50.49, VPB 46.55, VPB 44.65). Entgegen der Meinung des Rekurrenten kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrzeuglenker in einem bestimmten Umkreis (z. B. 10 km) zur umstrittenen Verkehrsanordnung wohnt.