43.23). In der Folge hat er jedoch, ausser wo er die Frage offenliess, jedesmal überprüft, ob die Verbände die oben erwähnten Bedingungen erfüllt haben (unveröffentlichte Bundesratsentscheide vom 13. Mai 1987 und 24. Juni 1987). Demzufolge ist hier ebenfalls zu untersuchen, ob der TCS Nidwalden gemäss den beschriebenen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung berechtigt ist. a) Wie aus den Akten hervorgeht, ist der TCS Nidwalden ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Er besitzt somit die juristische Persönlichkeit. b) Gemäss Art. 2 seiner Statuten bezweckt der TCS Nidwalden die Wahrung der Interessen der Automobilisten und Motorradfahrer im Gebiete des Kantons.