Im Entscheid VPB 46.22 sprach der Bundesrat einer politischen Partei das Recht ab, sich gegen eine Parkierungsbeschränkung wehren zu können, obwohl Stellungnahmen zur Frage des Parkierens zu den von der Partei verfolgten Anliegen gehörten. In einem neueren Entscheid verneinte der Bundesrat die Beschwerdebefugnis einer Ärztevereinigung. In bezug auf die Strassenverkehrsverbände erkannte der Bundesrat diesen in seiner alten Praxis die Beschwerdebefugnis ohne weiteres zu, da solche Vereine die Interessen der Motorfahrzeugführer zu wahren hätten. Er nahm damit stillschweigend an, die Vereinsmitglieder seien in jedem Fall unmittelbar von den Verkehrsmassnahmen betroffen (JdT 1967 I 387 und VPB