So bejahte er beispielsweise die Beschwerdebefugnis eines Quartiervereins, der sich gegen verschiedene verkehrspolizeiliche Anordnungen im Quartier zur Wehr setzte. Demgegenüber trat er auf eine Beschwerde eines Fischervereins, der sich gegen ein Parkverbot entlang einer Strasse am See beschwerte, nicht ein, weil die angefochtene Verfügung die Interessen des Vereins in keiner Weise unmittelbar beeinträchtigte. Im Entscheid VPB 46.22 sprach der Bundesrat einer politischen Partei das Recht ab, sich gegen eine Parkierungsbeschränkung wehren zu können, obwohl Stellungnahmen zur Frage des Parkierens zu den von der Partei verfolgten Anliegen gehörten.