ZGB); - die Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein; - die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl der Mitglieder ist von der Verfügung berührt; - die Vereinigung ist statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen (BGE 109 Ia 35, BGE 104 Ib 384, VPB 46.22). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Bundesrat hat sich schon wiederholt mit der Legitimation von Vereinen bei Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG befasst. So bejahte er beispielsweise die Beschwerdebefugnis eines Quartiervereins, der sich gegen verschiedene verkehrspolizeiliche Anordnungen im Quartier zur Wehr setzte.