2 eine Verfügung in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Wie sich aus den Akten ergibt, rekurriert der TCS Nidwalden, um die Interessen der Mitglieder zu wahren. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vereinigungen unter folgenden Voraussetzungen befugt, zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder Verwaltungsbeschwerde zu erheben: - die Vereinigung besitzt die juristische Persönlichkeit (Art. 60 ff. ZGB); - die Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein; - die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl der Mitglieder ist von der Verfügung berührt;