Abgesehen davon zeigt die zitierte Vorschrift lediglich den einzuschlagenden Rechtsmittelweg auf; eine weitergehende verfahrensrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Insbesondere regelt sie nicht die Beschwerdebefugnis. Der Bundesrat hat wiederholt entschieden, dass in dieser Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 48 Bst. a VwVG erfüllt sein müssen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Legitimation nach Art. 48 Bst. a VwVG gegeben ist. Zunächst steht fest, dass einer Vereinigung die Beschwerdebefugnis immer dann zuzuerkennen ist, wenn sie selber durch