Zwar können nach Art. 106 Abs. 1 V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation (SSV, SR 741.21) örtliche Verkehrsverbände oder andere Interessenten bei der Behörde Einsprache erheben, wenn Signale oder Markierungen den Vorschriften nicht entsprechen, unnötigerweise angebracht werden oder wenn sie fehlen, wo sie nötig wären. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für signalisationstechnische Fragen; sie ist hingegen nicht anwendbar bei Beschwerden nach Art. 3 Abs. 4 BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01). Abgesehen davon zeigt die zitierte Vorschrift lediglich den einzuschlagenden Rechtsmittelweg auf;