{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-26--_1988-06-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000959.pdf?ID=150000959", "Checksum": "313b73a6cf176fd3c79854623968a208"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 53.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.06.1988 JAAC 53.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.06.1988 JAAC 53.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:57", "Checksum": "3de3d66bb484ed57f466078b2e55cd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 53.26 \r\n\n 3\nc) Nach der gefestigten Praxis des Bundesrates kommt das Beschwerderecht\nnamentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung\nbetroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen\nVerkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur\nBeschwerde auch alle Verkehrsteilnehmer berechtigt, die die von der\nBeschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen\n(VPB 50.49, VPB 46.55, VPB 44.65).\nEntgegen der Meinung des Rekurrenten kommt es nicht darauf an, ob ein\nFahrzeuglenker in einem bestimmten Umkreis (z. B. 10 km) zur umstrittenen\nVerkehrsanordnung wohnt. Würde man allein auf dieses Kriterium abstellen,\nkönnte beispielsweise jeder Automobilist einer Stadt eine Massnahme auf\nirgendeiner Quartierstrasse, die er selten oder nie befährt, anfechten. Aus\nder Entfernung des Wohnortes zur Verkehrbeschränkung kann sich unter\nUmständen die Betroffenheit ergeben. In jedem Fall ist jedoch abzuklären,\nob der Beschwerdeführer die Strasse auch tatsächlich benützt. Daher\nerweist sich auch der Einwand als unbehelflich, die Vorinstanz verstosse\ngegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil sie nicht zwischen solchen\nVereinsmitgliedern unterscheide, welche in der Nähe der umstrittenen\nGeschwindigkeitsbeschränkung wohnten und deshalb davon stärker betroffen\nseien, und solchen, die weiter weg wohnten und demzufolge weniger betroffen\nseien.\nVerkehrsbeschränkungen stellen Allgemeinverfügungen dar. Sie regeln\nzwar einen konkreten Sachverhalt, richten sich aber an einen unbestimmten\nPersonenkreis. Je nach Art der Massnahme und den örtlichen Gegebenheiten\n(z. B. Zentrum einer Stadt) kann deshalb die Zahl der Beschwerdeberechtigten\ngross sein. Das führt indessen nicht zur Popularbeschwerde, da ein\nBerührtsein nach wie vor gefordert ist. Die Voraussetzung, dass die von\nder umstrittenen Beschränkung betroffene Strecke mit einer gewissen\nRegelmässigkeit benützt wird, lässt sich indessen nicht allgemein umschreiben.\nEs kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Immerhin wird von\neinem Rekurrenten verlangt, dass er die mit der Anordnung belegte Strasse\nüber eine längere Zeitspanne hinweg mehr oder weniger regelmässig befährt.\nSo genügt es für die Beschwerdebefugnis nicht, wenn jemand zum Beispiel nur\nim Winter eine Strecke mehrmals benützt, um zu einer Wintersportstation zu\ngelangen, oder wenn jemand zwei Wochen im Jahr in einem Ort Ferien macht.\nAn den Nachweis, wie oft die in Frage stehende Strasse befahren wird, dürfen\nkeine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Beschwerdeführer\nmuss hingegen seine Betroffenheit glaubhaft machen, beispielsweise\naufgrund des Zwecks der Fahrten oder der Art der angefochtenen\nVerkehrsbeschränkung. Dies erweist sich natürlich als besonders schwierig,\nwenn ein Verein die geforderte Berührtheit seiner Mitglieder glaubhaft\ndarlegen muss, da er die Betroffenheit der einzelnen Mitglieder in der Regel\nkaum kennt. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die in Frage stehende\nKantonsstrasse die einzige Verbindung zwischen Stans und Engelberg\nbildet. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Mitglieder, die in\nWolfenschiessen, Oberrickenbach und Altzellen wohnen, die Kantonsstrasse\nim Bereich der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung mehr oder\nweniger regelmässig befahren, um zum Beispiel in den Kantonshauptort\noder Richtung Luzern zu gelangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz\nsteht diesen daher die Beschwerdeberechtigung ebenso wie jenen zu, die\n\n4\ndie Strecke berufsbedingt (z. B. Vertreter, Monteure, Pendler) oder aus\nanderen persönlichen Gründen (z. B. Verwandten- und Bekanntenbesuche)\nim geforderten Umfang benützen, nicht jedoch jenen Fahrzeuglenkern,\nwelche die Strecke nur im Winter oder im Sommer zwecks Ferien- oder\nFreizeitgestaltung in Engelberg befahren.\nd) Der TCS Nidwalden ist eine kantonale Vereinigung, welche über 4200\nMitglieder zählt. Davon wohnen 135 in Wolfenschiessen, Oberrickenbach\nund Altzellen. Auch wenn vielleicht noch 100 bis 200 Mitglieder die zur\nDiskussion stehende Strecke berufsbedingt oder aus anderen Gründen im\ngeforderten Umfange benützen, ist diese Anzahl bei weitem zu klein, als dass\ndem TCS Nidwalden die Beschwerdeberechtigung zugesprochen werden\nkönnte. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Mehrheit oder doch eine\nGrosszahl der Mitglieder von der Verfügung berührt ist, da die meisten von\nihnen im Talboden (Hergiswil, Stans, Buochs, Beckenried) wohnen und es\nnicht glaubhaft erscheint, dass diese die Kantonsstrasse in Wolfenschiessen\nmehr oder weniger regelmässig befahren. Der Beschwerdeführer bringt in\ndieser Hinsicht auch nichts vor.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die\nBeschwerdebefugnis des TCS Nidwalden verneinte. …\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.26 - Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 959\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}