{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-26--_1988-06-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000959.pdf?ID=150000959", "Checksum": "313b73a6cf176fd3c79854623968a208"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 53.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.06.1988 JAAC 53.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.06.1988 JAAC 53.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:57", "Checksum": "3de3d66bb484ed57f466078b2e55cd3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 53.26 \r\n\n 2\neine Verfügung in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson.\nDies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Wie sich aus den Akten ergibt,\nrekurriert der TCS Nidwalden, um die Interessen der Mitglieder zu wahren.\nNach ständiger Rechtsprechung sind Vereinigungen unter folgenden\nVoraussetzungen befugt, zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder\nVerwaltungsbeschwerde zu erheben:\n- die Vereinigung besitzt die juristische Persönlichkeit (Art. 60 ff. ZGB);\n- die Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein;\n- die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl der Mitglieder ist von der\nVerfügung berührt;\n- die Vereinigung ist statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden\nInteressen ihrer Mitglieder berufen (BGE 109 Ia 35, BGE 104 Ib 384, VPB 46.22).\nDiese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.\nDer Bundesrat hat sich schon wiederholt mit der Legitimation von Vereinen\nbei Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG befasst. So\nbejahte er beispielsweise die Beschwerdebefugnis eines Quartiervereins, der\nsich gegen verschiedene verkehrspolizeiliche Anordnungen im Quartier zur\nWehr setzte. Demgegenüber trat er auf eine Beschwerde eines Fischervereins,\nder sich gegen ein Parkverbot entlang einer Strasse am See beschwerte,\nnicht ein, weil die angefochtene Verfügung die Interessen des Vereins\nin keiner Weise unmittelbar beeinträchtigte. Im Entscheid VPB 46.22\nsprach der Bundesrat einer politischen Partei das Recht ab, sich gegen eine\nParkierungsbeschränkung wehren zu können, obwohl Stellungnahmen zur\nFrage des Parkierens zu den von der Partei verfolgten Anliegen gehörten. In\neinem neueren Entscheid verneinte der Bundesrat die Beschwerdebefugnis\neiner Ärztevereinigung.\nIn bezug auf die Strassenverkehrsverbände erkannte der Bundesrat diesen\nin seiner alten Praxis die Beschwerdebefugnis ohne weiteres zu, da solche\nVereine die Interessen der Motorfahrzeugführer zu wahren hätten. Er\nnahm damit stillschweigend an, die Vereinsmitglieder seien in jedem Fall\nunmittelbar von den Verkehrsmassnahmen betroffen (JdT 1967 I 387 und VPB\n43.23). In der Folge hat er jedoch, ausser wo er die Frage offenliess, jedesmal\nüberprüft, ob die Verbände die oben erwähnten Bedingungen erfüllt haben\n(unveröffentlichte Bundesratsentscheide vom 13. Mai 1987 und 24. Juni 1987).\nDemzufolge ist hier ebenfalls zu untersuchen, ob der TCS Nidwalden gemäss\nden beschriebenen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung berechtigt ist.\na) Wie aus den Akten hervorgeht, ist der TCS Nidwalden ein Verein im Sinne\nvon Art. 60 ZGB. Er besitzt somit die juristische Persönlichkeit.\nb) Gemäss Art. 2 seiner Statuten bezweckt der TCS Nidwalden die Wahrung der\nInteressen der Automobilisten und Motorradfahrer im Gebiete des Kantons.\nEs erscheint selbstverständlich, dass unter «Wahrung der Interessen» auch\ndie Ergreifung rechtlicher Schritte gegen Verkehrsmassnahmen im Sinne\nvon Art. 3 Abs. 4 SVG fällt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist\nder Rekurrent daher berechtigt, im vorliegenden Fall die Interessen seiner\nMitglieder zu verteidigen, falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n"}