Die vorliegende Beschwerde ist ein Versuch, trotz Fristversäumnis zu einer materiellen Überprüfung der Entschädigungs-Regelung in der Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 zu gelangen. Da der Beschwerdeführer dieses Fristversäumnis ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelbelehrung selbst zu vertreten hat, kann die Beschwerde dieses Ziel nicht erreichen. Aufgrund des der Vorinstanz unterlaufenen Eröffnungsfehlers ist es immerhin angezeigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.