Das trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die vorliegende Beschwerde keine diesbezügliche Rüge erhebt, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 27. April 1988 keinen der in Art. 66 VwVG abschliessend genannten Revisionsgründe darzutun vermochten. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig und ist zu bestätigen. 8. Die vorliegende Beschwerde ist ein Versuch, trotz Fristversäumnis zu einer materiellen Überprüfung der Entschädigungs-Regelung in der Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 zu gelangen.