er innert welcher Frist an welche Behörde gelangen konnte. Wenn er es unterliess, dieses Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen, so hat er sich diesen Umstand selbst zuzuschreiben. Auf die verspäteten Rügen gegen den Abschreibungsentscheid vom 21. April 1988 kann somit nicht eingetreten werden, und die vorliegende Beschwerde ist ausschliesslich als solche gegen den Revisionsentscheid an die Hand zu nehmen. 7. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Unrecht verneint hat. Das trifft nicht zu.