In seinem Revisionsgesuch vom 27. April 1988 erklärte der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt gegenüber der Vorinstanz selbst, dass der Abschreibungsentscheid vom 21. April 1988 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an den Bundesrat anfechtbar sei, ersuchte im Hinblick auf die laufende Frist um einen Revisionsentscheid innert 14 Tagen und behielt sich für den Verzögerungsfall die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat vor. All dies lässt keinen Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer nicht nur das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als solche erkannte, sondern auch genauestens wusste, mit welchem Rechtsmittel