4 Abschreibungsverfügung entgegen der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde, ist aber zu prüfen, ob die vorliegende, am 20. Juni 1988 eingereichte Beschwerde trotz Verspätung und obwohl formell gegen den Revisionsentscheid vom 19. Mai 1988 gerichtet, als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 zu behandeln ist. 6. Art. 38 VwVG bestimmt, dass aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Verankerung einer in reicher Rechtsprechung durch das Bundesgericht vorgenommenen Konkretisierung des Vertrauensprinzips im prozessualen