8 Abs. 7 VwKV verweigert worden. Inhaltlich richtet sich seine Beschwerde mithin nicht gegen den angefochtenen Entscheid vom 19. Mai 1988, sondern gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988, deren Revision im angefochtenen Entscheid mangels Vorliegen von Revisionsgründen abgelehnt wurde. 5. Die Regelung der Entschädigungsfrage in der Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 hätte mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden können (oben, Ziff. 3). Gemäss Art. 50 VwVG hätte eine entsprechende Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung, das heisst spätestens am 23. Mai 1988, eingereicht werden müssen. Da die