In diesem Punkt hätte der Beschwerdeführer einen allfälligen abweisenden Beschwerdeentscheid der Vorinstanz mithin mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat anfechten können. Daraus ergibt sich, dass der Kostenpunkt der Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 der Beschwerde an den Bundesrat unterlag, womit auch die Anfechtbarkeit des Revisionsentscheides vom 21. April 1988 gegeben ist. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Ausrichtung einer Parteientschädigung sei ihm in unrichtiger Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 8 Abs. 7 VwKV verweigert worden.