Nebst anderen Einwänden hat der Beschwerdeführer in seiner am 21. April 1988 als gegenstandslos abgeschriebene Beschwerde gegen die Gewährung der Rechtshilfe vor allem auch die Einmischung amerikanischer Behörden in die inneren Angelegenheiten der Schweiz, beziehungsweise die Beeinträchtigung der schweizerischen Souveränität geltend gemacht. In diesem Punkt hätte der Beschwerdeführer einen allfälligen abweisenden Beschwerdeentscheid der Vorinstanz mithin mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat anfechten können.