Die Beschwerde an den Bundesrat ist nach Art. 4 und Art. 18 Abs. l BGRVUS insbesondere gegeben gegen Entscheide zur Frage, ob die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens geeignet wäre, die Souveränität der Schweiz zu beeinträchtigen. Nebst anderen Einwänden hat der Beschwerdeführer in seiner am 21. April 1988 als gegenstandslos abgeschriebene Beschwerde gegen die Gewährung der Rechtshilfe vor allem auch die Einmischung amerikanischer Behörden in die inneren Angelegenheiten der Schweiz, beziehungsweise die Beeinträchtigung der schweizerischen Souveränität geltend gemacht.