Die Kompetenz zur endgültigen Beurteilung umfasst selbstverständlich auch Abschreibungsbeschlüsse, welche die Entscheidung über die materielle Frage erübrigen. Es wäre widersinnig, dem Betroffenen gegen einen Prozesserledigungsbeschluss mehr Rechtsmittel einzuräumen als im Falle eines materiellen Entscheides. Zu beachten ist dagegen, dass das Departement nur in den in Art. 18 Abs. 2 BG-RVUS genannten (Ausnahme-)Fällen endgültig entscheidet und seine übrigen Verfügungen der Beschwerde an das Bundesgericht oder an den Bundesrat unterliegen. Die Beschwerde an den Bundesrat ist nach Art. 4 und Art.