Verfehlt ist die nackte Behauptung des Beschwerdeführers, Art. 18 Abs. 3 BG-RVUS gelte im vorliegenden Fall nicht, weil das Departement mit seinem Abschreibungsbeschluss vom 21. April 1988 keinen materiellen, sondern lediglich einen Prozesserledigungsbeschluss gefällt habe. Die Kompetenz zur endgültigen Beurteilung umfasst selbstverständlich auch Abschreibungsbeschlüsse, welche die Entscheidung über die materielle Frage erübrigen.