3 Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 328). Zu prüfen ist demnach, ob in der Hauptsache die Beschwerde an den Bundesrat offengestanden hätte. Die Vorinstanz beruft sich auf Art. 18 Abs. 3 des BG vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS, RS 351.93), wonach das Departement in den in Abs. 2 der gleichen Bestimmung genannten Fragen im Rechtshilfeverfahren endgültig entscheidet und entsprechende Verfügungen der Beschwerde an den Bundesrat somit nicht zugänglich sind. Verfehlt ist die nackte Behauptung des Beschwerdeführers, Art.