1. Gesagten hängt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde davon ab, ob die Abschreibungsverfügung im Kostenpunkt der Beschwerde an den Bundesrat unterlag. 3. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, wonach ein Kostenentscheid selbständig angefochten werden kann und dabei dem Rechtsweg der Hauptsache folgt (vgl. BGE 104 Ib 172, BGE 101 Ib 209, BGE 99 V 126, BGE 98 Ib 508, VPB 40.31, S. 20 f.;