1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abweisenden Revisionsentscheid vom 19. Mai 1988. Dieser ist aufgrund von Art. 5 Abs. 2 VwVG mit Beschwerde an den Bundesrat anfechtbar, sofern die Verfügung, deren Revision abgelehnt wurde, ihrerseits der Beschwerde an den Bundesrat unterlag. 2. Im angefochtenen Entscheid ging es einzig um die Frage der Revision des Kostenpunktes im Abschreibungsbeschluss vom 21. April 1988. Nach dem in Ziff. 1. Gesagten hängt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde davon ab, ob die Abschreibungsverfügung im Kostenpunkt der Beschwerde an den Bundesrat unterlag.