Am 27. April 1988 ersuchte der Beschwerdeführer das EJPD um Wiedererwägung der Frage der Parteientschädigung, die ihm in angemessener Höhe zuzusprechen sei. I. Das EJPD behandelte diese Eingabe als Revisionsgesuch und wies dieses am 19. Mai 1988 mangels Vorliegen von Revisionsgründen ab. J. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. Juni 1988 Beschwerde an den Bundesrat ein. Er macht im wesentlichen eine Verletzung von Art. 64 VwVG und Art. 8 Abs. 7 V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0). K. … II