Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wie auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ein. F. … G. Nachdem das amerikanische Justizdepartement am 11. März 1988 den Rückzug des Rechtshilfebegehrens erklärt hatte, schrieb das EJPD die bei ihm hängige Beschwerde am 21. April 1988 als gegenstandslos ab. Weiter wurde verfügt, dass keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Abschreibungsverfügung nicht. H. Am 27. April 1988 ersuchte der Beschwerdeführer das EJPD um Wiedererwägung der Frage der Parteientschädigung, die ihm in angemessener Höhe zuzusprechen sei.