Treu und Glauben als Schranke für die Berufung auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der Abschreibungsverfügung. Wenn der Beschwerdeführer zuerst um Wiedererwägung der lückenhaften Abschreibungsverfügung ersucht hat, obwohl er den richtigen Beschwerdeweg kannte, und seine nachträgliche Eingabe an den Bundesrat die Frist in bezug auf den Revisionsentscheid, nicht aber auf die Abschreibung einhält, so tritt der Bundesrat auf Rügen betreffend den ursprünglichen Kostenentscheid wegen Verspätung nicht ein, und weist die Beschwerde mangels Revisionsgrund ab.