1 als gegenstandslos abzuschreiben und keine Parteientschädigung auszurichten, kann im Kostenpunkt mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Art. 35, 38, 50 und 64 VwVG; Art. 8 Abs. 7 VwKV. Treu und Glauben als Schranke für die Berufung auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der Abschreibungsverfügung.