{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-23--_1988-09-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000947.pdf?ID=150000947", "Checksum": "6b4ab8244b3339f9af97c2d27e605a72"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.09.1988 JAAC 53.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.09.1988 JAAC 53.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.09.1988 JAAC 53.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:40", "Checksum": "332dd06e3d39afb91cd2a13606fbdda4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.09.1988 JAAC 53.23 \r\n\n 4\nAbschreibungsverfügung entgegen der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 und 2\nVwVG ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde, ist aber zu prüfen, ob die\nvorliegende, am 20. Juni 1988 eingereichte Beschwerde trotz Verspätung und\nobwohl formell gegen den Revisionsentscheid vom 19. Mai 1988 gerichtet,\nals Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 zu\nbehandeln ist.\n6. Art. 38 VwVG bestimmt, dass aus mangelhafter Eröffnung den Parteien\nkein Nachteil erwachsen darf. Es handelt sich dabei um die gesetzliche\nVerankerung einer in reicher Rechtsprechung durch das Bundesgericht\nvorgenommenen Konkretisierung des Vertrauensprinzips im prozessualen\nBereich (s. dazu BGE 106 Ia 16 ff.).\nNach dieser Rechtsprechung findet der Schutz im Verlassen auf eine\nfehlerhafte Rechtsmittelbelehrung seine Grenze im Vertrauensprinzip.\nDeshalb kann insbesondere derjenige, der die Unrichtigkeit der\nRechtsmittelbelehrung kennt, sich nicht darauf berufen, weil er damit gegen\nTreu und Glauben verstiesse (BGE 106 Ia 17 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor:\nIn seinem Revisionsgesuch vom 27. April 1988 erklärte der Beschwerdeführer\nbeziehungsweise sein Anwalt gegenüber der Vorinstanz selbst, dass der\nAbschreibungsentscheid vom 21. April 1988 innert 30 Tagen seit Eröffnung\nmit Beschwerde an den Bundesrat anfechtbar sei, ersuchte im Hinblick auf die\nlaufende Frist um einen Revisionsentscheid innert 14 Tagen und behielt sich\nfür den Verzögerungsfall die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde\nan den Bundesrat vor. All dies lässt keinen Zweifel daran offen, dass der\nBeschwerdeführer nicht nur das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als solche\nerkannte, sondern auch genauestens wusste, mit welchem Rechtsmittel\ner innert welcher Frist an welche Behörde gelangen konnte. Wenn er\nes unterliess, dieses Rechtsmittel rechtzeitig zu ergreifen, so hat er sich\ndiesen Umstand selbst zuzuschreiben. Auf die verspäteten Rügen gegen den\nAbschreibungsentscheid vom 21. April 1988 kann somit nicht eingetreten\nwerden, und die vorliegende Beschwerde ist ausschliesslich als solche gegen\nden Revisionsentscheid an die Hand zu nehmen.\n7. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines\nRevisionsgrundes zu Unrecht verneint hat. Das trifft nicht zu. Abgesehen\ndavon, dass die vorliegende Beschwerde keine diesbezügliche Rüge erhebt, ist\nfestzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch\nvom 27. April 1988 keinen der in Art. 66 VwVG abschliessend genannten\nRevisionsgründe darzutun vermochten. Der angefochtene Entscheid erweist\nsich damit als richtig und ist zu bestätigen.\n8. Die vorliegende Beschwerde ist ein Versuch, trotz Fristversäumnis\nzu einer materiellen Überprüfung der Entschädigungs-Regelung in\nder Abschreibungsverfügung vom 21. April 1988 zu gelangen. Da der\nBeschwerdeführer dieses Fristversäumnis ungeachtet der fehlenden\nRechtsmittelbelehrung selbst zu vertreten hat, kann die Beschwerde dieses Ziel\nnicht erreichen. Aufgrund des der Vorinstanz unterlaufenen Eröffnungsfehlers\nist es immerhin angezeigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.23 - Entscheid des Bundesrates vom 26. September 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 947\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}