{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-23--_1988-09-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000947.pdf?ID=150000947", "Checksum": "6b4ab8244b3339f9af97c2d27e605a72"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.09.1988 JAAC 53.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.09.1988 JAAC 53.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.09.1988 JAAC 53.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:40", "Checksum": "332dd06e3d39afb91cd2a13606fbdda4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.09.1988 JAAC 53.23 \r\n\n1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abweisenden\nRevisionsentscheid vom 19. Mai 1988. Dieser ist aufgrund von Art. 5 Abs. 2\nVwVG mit Beschwerde an den Bundesrat anfechtbar, sofern die Verfügung,\nderen Revision abgelehnt wurde, ihrerseits der Beschwerde an den Bundesrat\nunterlag.\n2. Im angefochtenen Entscheid ging es einzig um die Frage der Revision des\nKostenpunktes im Abschreibungsbeschluss vom 21. April 1988. Nach dem in\nZiff. 1. Gesagten hängt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde davon\nab, ob die Abschreibungsverfügung im Kostenpunkt der Beschwerde an den\nBundesrat unterlag.\n3. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, wonach ein Kostenentscheid selbständig\nangefochten werden kann und dabei dem Rechtsweg der Hauptsache folgt (vgl.\nBGE 104 Ib 172, BGE 101 Ib 209, BGE 99 V 126, BGE 98 Ib 508, VPB 40.31, S. 20 f.;\n\n3\nGygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 328). Zu\nprüfen ist demnach, ob in der Hauptsache die Beschwerde an den Bundesrat\noffengestanden hätte.\nDie Vorinstanz beruft sich auf Art. 18 Abs. 3 des BG vom 3. Oktober\n1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über\ngegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS, RS 351.93), wonach\ndas Departement in den in Abs. 2 der gleichen Bestimmung genannten\nFragen im Rechtshilfeverfahren endgültig entscheidet und entsprechende\nVerfügungen der Beschwerde an den Bundesrat somit nicht zugänglich\nsind. Verfehlt ist die nackte Behauptung des Beschwerdeführers, Art. 18\nAbs. 3 BG-RVUS gelte im vorliegenden Fall nicht, weil das Departement mit\nseinem Abschreibungsbeschluss vom 21. April 1988 keinen materiellen,\nsondern lediglich einen Prozesserledigungsbeschluss gefällt habe. Die\nKompetenz zur endgültigen Beurteilung umfasst selbstverständlich auch\nAbschreibungsbeschlüsse, welche die Entscheidung über die materielle\nFrage erübrigen. Es wäre widersinnig, dem Betroffenen gegen einen\nProzesserledigungsbeschluss mehr Rechtsmittel einzuräumen als im Falle\neines materiellen Entscheides.\nZu beachten ist dagegen, dass das Departement nur in den in Art. 18 Abs. 2\nBG-RVUS genannten (Ausnahme-)Fällen endgültig entscheidet und seine\nübrigen Verfügungen der Beschwerde an das Bundesgericht oder an den\nBundesrat unterliegen. Die Beschwerde an den Bundesrat ist nach Art. 4 und\nArt. 18 Abs. l BGRVUS insbesondere gegeben gegen Entscheide zur Frage, ob\ndie Erledigung eines Rechtshilfeersuchens geeignet wäre, die Souveränität der\nSchweiz zu beeinträchtigen.\nNebst anderen Einwänden hat der Beschwerdeführer in seiner am 21. April\n1988 als gegenstandslos abgeschriebene Beschwerde gegen die Gewährung der\nRechtshilfe vor allem auch die Einmischung amerikanischer Behörden in die\ninneren Angelegenheiten der Schweiz, beziehungsweise die Beeinträchtigung\nder schweizerischen Souveränität geltend gemacht. In diesem Punkt hätte der\nBeschwerdeführer einen allfälligen abweisenden Beschwerdeentscheid der\nVorinstanz mithin mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat anfechten\nkönnen.\nDaraus ergibt sich, dass der Kostenpunkt der Abschreibungsverfügung vom\n21. April 1988 der Beschwerde an den Bundesrat unterlag, womit auch die\nAnfechtbarkeit des Revisionsentscheides vom 21. April 1988 gegeben ist.\n4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Ausrichtung\neiner Parteientschädigung sei ihm in unrichtiger Anwendung von Art. 64\nVwVG und Art. 8 Abs. 7 VwKV verweigert worden. Inhaltlich richtet sich\nseine Beschwerde mithin nicht gegen den angefochtenen Entscheid vom\n19. Mai 1988, sondern gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April\n1988, deren Revision im angefochtenen Entscheid mangels Vorliegen von\nRevisionsgründen abgelehnt wurde.\n5. Die Regelung der Entschädigungsfrage in der Abschreibungsverfügung\nvom 21. April 1988 hätte mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten\nwerden können (oben, Ziff. 3). Gemäss Art. 50 VwVG hätte eine entsprechende\nBeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung,\ndas heisst spätestens am 23. Mai 1988, eingereicht werden müssen. Da die\n\n"}