Die Instruktionsbehörde hat in die Geheimakten Einsicht genommen und an ihrem Augenschein die militärische Anlage besichtigt. Sie kommt zum Schluss, dass der vorliegende Fall auf Grund der Bedeutung der militärischen Anlage und der besonderen topographischen Situation (erhöhte Lage des Bauernhofes mit Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verbindungsund Versorgungswege der militärischen Anlage) nicht mit jenen verglichen werden kann, in denen das EMD Bewilligungen unter Auflagen erteilt hat. Der Bundesrat hat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach der