a VwVG konnte die Instruktionsbehörde dem Beschwerdeführer angesichts der betroffenen wesentlichen Interessen des Bundes keine Einsicht in die Geheimakten gewähren. Seine Interessen werden aber von der Instruktionsbehörde wahrgenommen (Häfliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 145; VPB 38.51 und VPB 40.6). Die Instruktionsbehörde hat in die Geheimakten Einsicht genommen und an ihrem Augenschein die militärische Anlage besichtigt.