7. Das EMD hat schon Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen einen Grundstückerwerb unter der Auflage bewilligt, dass das Grundstück im Falle der Ehescheidung in das Eigentum des schweizerischen Ehegatten fällt. Es handelte sich dabei allerdings um Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es hängt auch von der Wichtigkeit der militärischen Anlage im konkreten Fall ab, ob ein Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann. Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG konnte die Instruktionsbehörde dem Beschwerdeführer angesichts der betroffenen wesentlichen Interessen des Bundes keine Einsicht in die Geheimakten gewähren.