Bezüglich Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten ist nicht die Benützung eines öffentlichen Parkplatzes durch den Ausflugsverkehr, sondern die Möglichkeit eines Erwerbers, auf Grund der für ihn jederzeit ersichtlichen militärischen Benützung dieses Platzes auf Standort und vor allem Zweck einer Anlage schliessen zu können, von Bedeutung. Dass ein ausländischer Mieter oder ein ausländischer Ehegatte eines schweizerischen Alleineigentümers grundsätzlich die gleichen Sichtmöglichkeiten hat, ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden und deshalb vom Bundesrat als Beschwerdeinstanz als geltendes Recht anzuwenden. 7.