Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese abstrakte Gefährdung werde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (nahegelegener öffentlicher Parkplatz) relativiert. Er übersieht dabei militärische Gründe, die dazu führen können, eine wichtige militärische Anlage nicht völlig von der Öffentlichkeit abzuschirmen. Bezüglich Sicht- und Einwirkungsmöglichkeiten ist nicht die Benützung eines öffentlichen Parkplatzes durch den Ausflugsverkehr, sondern die Möglichkeit eines Erwerbers, auf Grund der für ihn jederzeit ersichtlichen militärischen Benützung dieses Platzes auf Standort und vor allem Zweck einer Anlage schliessen zu können, von Bedeutung.